Vereinigung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V.​ - Landesverband Hessen

LANDESVERBAND HESSEN

Schöffenwahl 2023

 

Sie interessieren sich für das Schöffenamt?
Sie möchten Schöffin oder Schöffe werden?


Bitte nehmen Sie sich etwas Zeit und folgen diesem Link:
 

www.schoeffenwahl2023.de

 

Auf der Seite finden Sie Punkt für Punkt alles, was Sie als Erstinformation zum Schöffenamt und zur Bewerbung wissen müssen, inkl. der Bewerbungsunterlagen und wohin diese gesendet werden müssen. 

 

Wichtiger Hinweis: Wir nehmen keine Bewerbungen für das Schöffenamt entgegen! Senden Sie Ihre Bewerbung ausgefüllt und unterschrieben ausschließlich an ihre zuständige Kommune oder an das zuständige Jugendamt (Bewerbung als Jugendschöffe). Alle notwendigen Informationen finden Sie einfach erklärt unter:

 

www.schoeffenwahl2023.de/#bewerbung


Hinweis: Die Bewerbungsfristen sind kommunal unterschiedlich geregelt.
Für Bewerbungen mit einem Hauptwohnsitz in Hessen finden Sie im Internet das jeweilige, für Sie zuständige Amt. (z.B. bei der Google-Suche die Begriffe "Schöffenwahl 2023" und den Namen Ihrer Kommune eingeben). Die Bewerbungsfristen sind kommunal unterschiedlich geregelt.

 

Wir bedanken uns im Voraus für Ihr Engagement und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Bewerbung.


 

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie hier:

 

Praktische Befähigungskriterien

 

Auch wenn an die Schöffen keine besonderen Anforderungen im Sinne einer formalen Qualifikation gestellt werden, kann aber nicht bestritten werden, dass sich nicht jede/r in gleicher Weise eignet, über andere Menschen zu Gericht zu sitzen. Das Amt verlangt aus sich heraus bestimmte Eigenschaften. Schöffen sollen einwandfreie, kluge, rechtlich denkende, unvoreingenommene Personen sein, deren Fähigkeiten sich so zusammenfassen lassen:

 

  • soziale Kompetenz
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
  • logisches Denkvermögen und Intuition
  • berufliche Erfahrung
  • Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
  • Kenntnisse über die Grundlagen des Strafverfahrens, die Bedeutung von Kriminalität und Strafe sowie die Bedeutung der Rolle der Schöffen
  • Mut zum Richten über Menschen, Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen,
  • Gerechtigkeitssinn, Denken in gerechten Kategorien
  • Standfestigkeit und Flexibilität im Vertreten der eigenen Meinung
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit.


1. Unfähigkeit zum Schöffenamt, § 32 GVG


Ohne jeden Ermessensspielraum für die Wahlorgane sind Bewerber nach Maßgabe der folgenden Kriterien zwingend vom Amt ausgeschlossen:

Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Vorstrafen

Wer infolge einer gerichtlichen Entscheidung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, ist vom Schöffenamt ausgeschlossen (§ 32 Nr. 1 Alt. 1 GVG). Der „Verlust der Amtsfähigkeit“ tritt für fünf Jahre ein, wenn jemand wegen eines Verbrechens zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde (§ 45 Abs. 1 StGB), auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Verlust kann auch wegen einer Tat, bei der das Gesetz diesen Verlust als Nebenfolge zulässt (§ 45 Abs. 2 StGB), vom Gericht für zwei bis fünf Jahre angeordnet werden.

Ebenfalls unfähig zum Schöffenamt ist, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe (auch bei Bewährung) von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (§ 32 Nr. 1 Alt. 2 GVG).

Ermittlungsverfahren

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, sind unfähig, das Schöffenamt zu bekleiden (§ 32 Nr. 2 GVG). Das ist zum einen bei jedem Vorwurf eines Verbrechens (§ 45 Abs. 1 StGB) der Fall, zum anderen bei Verfahren wegen solcher Delikte, bei denen die Möglichkeit des Verlustes der Amtsfähigkeit ausdrücklich vorgesehen ist (§ 45 Abs. 2 StGB).

Verfassungstreue

Die Bewerber dürfen nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR bzw. ihnen gleichgestellte Personen tätig gewesen sein (§ 44 a DRiG). Allerdings tritt der Ausschluss vom Schöffenamt im Falle der Mitarbeit für die Staatssicherheit nicht automatisch ein, sondern nur dann, wenn in einem zweiten Schritt festgestellt wird, dass der Bewerber wegen der Tätigkeit „für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist“.

In entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 1 GVG sind Personen vom Schöffenamt ausgeschlossen, die die verfassungsmäßige Ordnung aktiv bekämpfen.


2. Ungeeignetheit zum Schöffenamt, § 33 GVG

Zur Übernahme des Schöffenamtes ungeeignet sind nach §§ 33 und 34 GVG bestimmte Personen und Berufsgruppen, die nicht zu Schöffen gewählt werden „sollen“. „Soll“ bedeutet nicht, dass Vertretung, Jugendhilfeausschuss oder Schöffenwahlausschuss einen Ermessensspielraum hätten, in Ausnahmefällen von den Ausschlussgründen abzuweichen. Der Verstoß gegen diese Ausschlussgründe macht die Wahl zum Schöffen lediglich nicht von Anfang an unwirksam. Er kann aber in der Hauptverhandlung gerügt werden mit der Folge, dass der Schöffe entweder von der Hauptverhandlung ausgeschlossen oder – bei Ablehnung des Ausschlusses – der Verstoß mit der Revision gegen das Urteil gerügt wird.

Alter, § 33 Nr. 1 und 2 GVG

Schöffen müssen bei ihrem Amtsantritt mindestens 25 Jahre alt und dürfen nicht älter als 69 Jahre sein (§ 33 Nr. 1 und 2 GVG). Der entscheidende Stichtag, nach dem das Alter zu berechnen ist, ist der 01.01.2024 (Beginn der Amtsperiode).

Wohnung, § 33 Nr. 3 GVG

Bewerber müssen zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Gemeinde bzw. im Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeausschusses wohnen (§ 33 Nr. 3 GVG). Das GVG stellt auf den zivilrechtlichen Begriff der „Wohnung“ (§ 7 Abs. 1 und 2 BGB) ab. Auch ein melderechtlicher zweiter Wohnsitz reicht aus, wenn sich der Bewerber überwiegend in der Gemeinde, in der er gewählt werden soll, aufhält.

Gesundheitliche Gründe, § 33 Nr. 4 GVG

Schöffen müssen gesundheitlich, d. h. geistig und körperlich geeignet sein, das Amt auszuüben (§ 33 Nr. 4 GVG). Eine Geisteskrankheit schließt einen Bewerber in jedem Falle aus, ebenso Taubheit oder ausgeprägte Schwerhörigkeit, da in der Hauptverhandlung das Prinzip der Mündlichkeit verletzt wäre. Streitig ist, ob Blindheit vom Schöffenamt ausschließt. Das BVerfG hat in einem Einzelfall den Ausschluss eines blinden Schöffen nicht für einen Verfassungsverstoß gehalten. Einzelne Prozessgerichte haben die Auffassung vertreten, dass blinde Menschen über eine Wahrnehmungsfähigkeit verfügen, die Sehenden nicht eigen ist. Auch ein stummer Richter ist nicht notwendigerweise als ungeeignet anzusehen.

Sprachliche Eignung, § 33 Nr. 5 GVG

Der Gesetzgeber hat die (eigentlich völlig selbstverständliche) Regelung getroffen, dass Schöffen die deutsche Sprache beherrschen müssen (§ 33 Nr. 5 GVG). Unklar ist nach dem Gesetzestext, ob zum Beherrschen der Sprache auch die Fähigkeit zu sprechen gehört.

Vermögensverfall, § 33 Nr. 6 GVG

Der Vermögensverfall ist ein Oberbegriff für alle Tatbestände der Insolvenz: drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner „voraussichtlich“ nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Überschuldung (§ 19 Abs. 2 InsO) liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Auch Personen, gegen die das Verbraucherinsolvenzverfahren (sog. Privatinsolvenz) betrieben wird, können vom Schöffenamt ausgeschlossen sein. Dieses Verfahren richtet sich gegen in Vermögensverfall geratene natürliche Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (§ 304 Abs. 1 InsO).


3. Ausschluss bestimmter Berufe, § 34 GVG

Weiterhin sollen Angehörige bestimmter Berufe nicht zum Schöffenamt berufen werden, die aus Gründen der Gewaltenteilung oder der Verpflichtung gegenüber anderen Grundsätzen als dem staatlichen Recht als ungeeignet für das Schöffenamt gelten. Dazu gehören politische Spitzenämter (Staatsoberhaupt, Regierung, Politische Beamte) und justiz(nahe) Berufe, wie Staats- und Amtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Rechtsanwälte, Notare, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges, Gerichtshelfer, Jugendgerichtshelfer, Bewährungshelfer. Auch Religionsdiener und Mitglieder religiöser Vereinigungen sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

4. Erzieherische Befähigung der Jugendschöffen, § 35 JGG

Zu Jugendschöffen sollen nur erzieherisch befähigte und in der Jugenderziehung erfahrene Personen vorgeschlagen werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 JGG). Anhaltspunkte für die Qualifikation ergeben sich nicht nur aus beruflicher Tätigkeit, sondern auch aus ehrenamtlicher Tätigkeit im Bereich von Jugendverbänden, Jugendhilfe- und Freizeiteinrichtungen, im schulischen und sportlichen Bereich, als Ausbilder in einem Unternehmen sowie im Rahmen privater Erziehungs- und Betreuungstätigkeit.

 

(Quelle: www.schoeffenwahl.de)


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