Vereinigung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V.​ - Landesverband Hessen

LANDESVERBAND HESSEN


Satzung
(Die Satzung als druckbare Version finden Sie hier im PDF-Format)

 

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandszugehörigkeit)

 

  1. () Der Verein führt den Namen „Vereinigung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. - Landesverband Hessen“.
  2. () Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt a.M. eingetragen.
  3. () Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. () Der Verein ist Mitglied im „Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. (DVS)“.

 

§ 2 (Zweck)

 

(1) Der Verein verfolgt den Zweck,

  • den Gedanken der Partizipation von Laien an der Rechtsprechung zu verbreiten,
  • die Laienbeteiligung an der Rechtsprechung zu stärken und auszuweiten,
  • die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Wahrnehmung ihres Amtes zu unterstützen.

(2) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
(3) Der Verein sorgt durch Maßnahmen der Erwachsenenbildung (Tagesveranstaltungen, Seminare und Veröffentlichungen etc.) für die Förderung des Rechtsbewusstseins der Bevölkerung und die Fort- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aller Gerichtsbarkeiten und unterstützt Träger der Erwachsenenbildung bei ähnlichen Vorhaben.


§ 3 (Gemeinnützigkeit)


  1. (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. (4) Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  5. (5) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. (6) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.


§ 4 (Mitgliedschaft)

 

  1. (1) Die Mitgliedschaft können aktive und ehemalige ehrenamtliche Richterinnen und Richter aller Gerichtsbarkeiten sowie Personen erwerben, die den Zweck des Vereins unterstützen.
  2. (2) Juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Sie üben die Mitgliedsrechte durch eine bevollmächtigte Person aus.
  3. (3) Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Schriftform.
  4. (4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand.
  5. (5) Stimmt der Gesamtvorstand einer Aufnahme nicht zu, so entscheidet auf schriftlichen Antrag der betroffenen natürlichen oder juristischen Person die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über das Aufnahmebegehren.


§ 5 (Beendigung der Mitgliedschaft)

 

  1. (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
  2. (2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres zum Jahresende erklärt werden.
  3. (3) Der Gesamtvorstand kann ein Mitglied wegen eines das Ansehen oder die Ziele des Vereins grob schädigenden Verhaltens von der Mitgliedschaft ausschließen. Darüber ist die nächste Mitgliederversammlung zu informieren.
  4. (4) Mitglieder, die gemäß Abs. 3 vom Gesamtvorstand ausgeschlossen wurden, haben das Recht, auf schriftlichen Antrag diesen Beschluss von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig über die Maßnahme.
  5. (5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Gesamtvorstand feststellt, dass das Mitglied trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate in Verzug ist. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung des rückständigen Mitgliedsbeitrages.

§ 6 (Beitrag)

 

  1. (1) Der Jahresbeitrag ist innerhalb des 1. Quartals des Geschäftsjahres unbar im Voraus zu entrichten.
  2. (2) Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 (Gliederungen)

 

  1. (1) Auf der Ebene der Landgerichtsbezirke können Regionalgruppen gebildet werden. Diese haben die Aufgabe, den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern die Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch und zur Fort- und Weiterbildung zu geben.
  2. (2) Der Gesamtvorstand setzt in den Regionalgruppen Ansprechpersonen ein. Diese haben die Aufgabe, im Landgerichtsbezirk Zusammenkünfte und Weiterbildungs-veranstaltungen zu organisieren, den Kontakt zum Gesamtvorstand zu halten, die Mitgliederstruktur zu verbessern und die Beschlüsse und Stellungnahmen des Vereins zu verbreiten.
  3. (3) Der Gesamtvorstand hat die Arbeit der Regionalgruppen zu unterstützen. Er kann die Ansprechpersonen zu Vorstandssitzungen einladen.

§ 8 (Organe)


Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Gesamtvorstand
  • c) der geschäftsführende Vorstand


§ 9 (Mitgliederversammlung)

 

  1. (1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Ort und Zeit werden rechtzeitig auf der Homepage des Vereins bekannt gegeben.
  2. (2) Der Gesamtvorstand legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Der geschäftsführende Vorstand lädt schriftlich oder elektronisch unter Beifügung der Anträge mit einer Frist von vier Wochen ein. Das Nähere regelt eine vom Gesamtvorstand zu erlassende Geschäftsordnung.
  3. (3) Anträge müssen drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei dem / der Vorsitzenden eingehen (Datum des Poststempels). Initiativanträge können gestellt werden, wenn sie durch ein aktuelles Geschehen nach der Antragsfrist veranlasst sind.
  4. (4) Antragsberechtigt sind der Gesamtvorstand und jedes Mitglied nach § 4 Abs. 1.
  5. (5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 10% der Mitglieder statt. Der Antrag muss begründet sein, eine Tagesordnung und einen Beschlussvorschlag enthalten. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat binnen drei Monaten nach Eingang eines zulässigen Antrages stattzufinden.
  6. (6) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze der Vereinsarbeit, beschließt über Anträge, wählt den Gesamtvorstand und die Revisoren und nimmt den Rechenschaftsbericht entgegen. Sie entscheidet über die Entlastung des Gesamtvorstandes.
  7. (7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der protokollierenden Person und dem / der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
  8. (8) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden Mitglieder.


§ 10 (Gesamtvorstand)

  1. (1) Der Gesamtvorstand besteht aus- dem / der Vorsitzenden
    - dem / der stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Schriftführer / der Schriftführerin
    - dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin
    - bis zu neun Beisitzern / Beisitzerinnen, die ihre Geschäftsbereiche nach einem vom Gesamtvorstand zu beschließenden Geschäftsverteilungsplan bearbeiten.
  2. (2) Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
  3. (3) Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden von dem / der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Gesamtvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  4. (4) Der Gesamtvorstand kann Stellung nehmen zu Gesetzesvorhaben, die die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betreffen, Presseerklärungen abgeben und Maßnahmen ergreifen, die die Arbeit der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter verbessern und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit stärken.
  5. (5) Der Gesamtvorstand hält Kontakt mit dem Justizministerium des Landes Hessen, dem Rechtsausschuss des Landtages, den demokratischen Parteien, den Trägern der Erwachsenenbildung, den Organisationen, die ehrenamtliche Richterinnen und Richter vorschlagen, und den Standesorganisationen der Rechtspflege.

§ 11 (Geschäftsführender Vorstand)

  

  1. (1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der stellvertretenden Vorsitzendenden, dem Schriftführer / der Schriftführerin und dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin. Er bildet den Vorstand gemäß § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (der / die Vorsitzende oder der / die stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied) sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.
  2. (2) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
  3. (3) Für Rechtsgeschäfte bis zu 500,00 Euro im Einzelfall sind der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister / die Schatzmeisterin alleinvertretungsberechtigt.

 

§ 12 (Beirat)


  1. (1) Der Verein kann einen Beirat bestellen, der den Verein im Rahmen seines Satzungszwecks wissenschaftlich und in sonstiger Weise unterstützt.
  2. (2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für zwei Jahre berufen. Die Wiederberufung ist möglich.

§ 13 (Geschäftsprüfung)

 

  1. (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören. Die Revisoren müssen Mitglieder sein. Die Wiederwahl ist einmal zulässig.
  2. (2) Die Revisoren prüfen jährlich den Jahresabschluss, die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfts- und Buchführung sowie die Verwendung der Finanzen. Die Revisoren berichten der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 14 (Satzungsänderung)


  1. (1) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlossen.
  2. (2) Satzungsänderungen können nur als ordentliche Anträge innerhalb der Frist des § 9 Abs. 3 dieser Satzung gestellt werden.
  3. (3) Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen insoweit vorzunehmen, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Eintragungsfähigkeit oder die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen. Diese Änderungen sind der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4) Satzungsänderungen sind auf der Homepage des Vereins zu veröffentlichen.

§ 15 (Auflösung des Vereins)

 

  1. (1) Die Mitgliederversammlung muss mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins” einberufen werden.
  2. (2) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 90% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. (3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. (DVS), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Satzung_DVS_LV_Hessen
Satzung.pdf (239.64KB)
Satzung_DVS_LV_Hessen
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Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 04.09.2021
Amtsgericht Frankfurt a.M.: VR 15870
Finanzamt Frankfurt a.M. V-Höchst: Steuer-Nr. 047 250 83151
Sparkasse Fulda  IBAN DE 57 5305 0180 0019 0063 32  BIC HELADEF1FDS
Mitglied im Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V. (DVS)

Stand: 04.10.2022

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