Neue Entschädigungssätze für ehrenamtliche
Richterinnen und Richter
- Die Ansprüche der ehrenamtlichen Richter auf Vergütung und Entschädigung erlöschen nach §2 Abs. 1 Nr. 5 drei Monate nach Beendigung der Amtsperiode. Für die (seltenen) Fälle, in denen ein ehrenamtlicher Richter über das Ende seiner Amtszeit hinaus in einem Verfahren eingesetzt wird, regelt die Vorschrift nunmehr, dass Verjährung der Ansprüche nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit eintritt.
- Die Entschädigung für Zeitversäumnis nach §16 JVEG wird von 6,00 € auf 7,00 € pro Stunde angehoben.
- Die Entschädigung nach §17 JVEG für ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, ist ebenfalls angehoben worden. Danach werden Nachteile bei der Haushaltsführung nunmehr mit 17,00 € statt bislang 14,00 € pro Stunde entschädigt.
- In §17 JVEG wird klargestellt, dass ehrenamtliche Richter mit Erwerbsersatzeinkommen den berufstätigen ehrenamtlichen Richtern gleichgestellt werden. Im Klartext bedeutet dies, dass der Gesetzgeber jetzt die zwischen den Gerichten streitige Frage, ob Rentner, Pensionäre, Arbeitslosengeld-Empfänger usw., die den Haushalt führen, einen Anspruch nach §17 JVEG haben, gesetzlich geklärt hat. Diese genannten Personengruppen haben keinen Anspruch auf den Ersatz von Nachteilen bei der Haushaltsführung.
- Die Höchstsätze der Entschädigung für den Verdienstausfall nach §18 JVEG sind angehoben worden. Der Normalsatz beträgt nun bis zu 29,00 € pro Stunde (bislang 24,00 €), der erhöhte Satz für den Fall, dass der ehrenamtliche Richter in denselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen im Einsatz war, beträgt nun bis zu 55,00 € statt bislang 46,00 €. Der Höchstsatz für den Einsatz an mehr als 50 Tagen in 1 Verfahren wird von bislang 61,00 € auf 73,00 € angehoben.
- Fahrtkostenersatz (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG): Um insbesondere die gestiegenen Anschaffungs- und Betriebskosten für Kraftfahrzeuge zumindest teilweise zu kompensieren, soll der Fahrtkostenersatz bei Benutzung des eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs von 0,30 Euro auf 0,42 Euro für jeden gefahrenen Kilometer angehoben werden.
- Klarstellung zur Gesamtdauer der Entschädigung (§ 15 Abs. 2 JVEG): Eine Ergänzung in § 15 Abs. 2 Satz 2 JVEG soll klarstellen, dass zu der Dauer der Heranziehung die gesamte Zeit zählt, in der der ehrenamtliche Richter seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann, d. h. einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Für im Schichtdienst Tätige ist die Klarstellung von Bedeutung, wenn die berufliche Tätigkeit vor oder nach der Sitzung incl. An- und Rückreise nicht ausgeübt werden kann.
(Quelle: www.parijus.eu)