Vereinigung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter e.V.​ - Landesverband Hessen

LANDESVERBAND HESSEN

Das Schöffenamt 

 

Schöffengerichte sind Garant gelebter Demokratie

Die Beteiligung von Schöffen und Jugendschöffen bei Gerichtsprozessen schafft eine breitere Basis bei der Urteilsfindung. Besonders im Bereich der sozialen Kompetenz leisten Schöffen mit spezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten wichtige Beiträge zur Rechtsfindung, wobei die Auseinandersetzung mit nicht-juristischen Denkweisen häufig der Klärung in hohem Maße gedient hat. Informations- und Fortbildungsangebote sollen Schöffinnen und Schöffen in ihrer Handlungskompetenz unterstützen und die gleichberechtigte Mitwirkung am Rechtsfindungsprozess ermöglichen und verbessern.

Schöffen

Als Schöffen bezeichnet man die Personen, die durch Wahl zu ehrenamtlichen Richtern in der Strafjustiz bestimmt worden sind. Das Gerichtsverfassungsgesetz sieht in Strafsachen in weitem Umfang die Beteiligung von Schöffen vor, die neben Berufsrichtern gleichberechtigt an der Hauptverhandlung teilnehmen und zur Urteilsfindung berufen sind. Als solche sind sie unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Wie die Berufsrichter sind sie zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet. Deshalb lautet der Eid, den sie zu Beginn ihrer Tätigkeit zu leisten haben, dass sie "nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person" urteilen werden. Sie sollen in diesem Ehrenamt als Vertreter des Volkes dazu beitragen, dass das Vertrauen des Volkes in die Justiz erhalten bleibt. Sie erfüllen damit eine unverzichtbare und verantwortungsvolle Aufgabe. Weitere Informationen können Sie dem Kasten rechts entnehmen.

Der Schöffeneid

Ich schwöre die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes .......... und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen - ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.

Auswahlverfahren

Für das Auswahlverfahren der Schöffen stellen die Gemeinden in jedem fünften Jahr gemäß einem im Gesetz festgelegten Verfahren eine Vorschlagsliste für Schöffen auf, in der alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden sollen. Aus dieser Liste wird durch einen Ausschuss, bestehend aus einem Richter am Amtsgericht, einem Verwaltungsbeamten und zehn Vertrauenspersonen aus dem Amtsgerichtsbezirk, die erforderliche Zahl der Schöffen und Ersatzschöffen gewählt. In ähnlicher Weise werden auch die Jugendhauptschöffen und Jugendersatzschöffen auf Vorschlag des Jugendhilfeausschusses bestimmt.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: Schöffenwahl 2023

 

Rechte und Pflichten der Schöffen

 

Grundsatz: Nach §§ 30, 77 Abs. 1 GVG üben die Schöffen das Richteramt während der Hauptverhandlung - soweit das Gesetz nichts anderes regelt - in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht aus wie die Berufsrichter, und zwar auch bei Entscheidungen, die mit der Urteilsfindung nicht unmittelbar im Zusammenhang stehen. Das bedeutet: Im Laufe der Hauptverhandlung ist der Schöffe Richter mit den gleichen Befugnissen wie die Berufsrichter, es sei denn, es ist ausdrücklich gesetzlich etwas anderes geregelt. Wann er von einer Entscheidung ausgeschlossen ist, erfährt er auf die Frage: „Wo steht das im Gesetz?“ Gibt es keine geschriebene Rechtsnorm, sind die Schöffen zu denselben Handlungen befugt wie die Berufsrichter.

 

Ehrenamtliche Richter genießen die gleiche Unabhängigkeit wie die Berufsrichter. Sie sind allein an Recht und Gesetz gebunden, nicht an irgendwelche Grundsatzurteile höherer Gerichte oder an Anträge der Staatsanwaltschaft.

 Weitere Informationen erhalten Sie hierzu auf der Seite des Landesverbandes Baden-Württemberg e.V..



(Quelle: www.gesetze-im-internet.de)  
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