Justiz in Hessen
Zur Geschichte und Entwicklung des Schöffenamtes
Durch die Verwissenschaftlichung des Rechts verlor der Laienrichter immer mehr an Bedeutung. Im Zeitalter des Absolutismus hatte sich der Berufsrichter in der Rechtsprechung endgültig durchgesetzt.
Im Zuge der Demokratiebewegung von 1848 wurde, durch die Einführung des Schwurgerichtes, das richterliche Ehrenamt in der Strafrechtspflege erneut implementiert. Ende des 19. Jahrhunderts wurden dann auch in anderen Bereichen der Rechtspflege ehrenamtliche Richter eingesetzt.
In der Strafgerichtsbarkeit tragen ehrenamtliche Richterinnen und Richter die Bezeichnung „Schöffin“ oder „Schöffe“ bzw. in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende die Bezeichnung „Jugendschöffin“ oder „Jugendschöffe“. Alle 5 Jahre stellen die Kommunen für die Schöffinnen und Schöffen in Strafsachen und die Jugendhilfeausschüsse für die Jugendschöffinnen und -schöffen Vorschlagslisten auf, aus denen ein Schöffenwahlausschuss bei den Amtsgerichten die Schöffinnen und Schöffen für die Jugend- und die Erwachsenengerichte wählt.
Schöffe kann jeder Deutsche werden, der am Tag des Amtsbeginns mindestens 25 und nicht älter als 69 Jahre alt ist. Der oder die Gewählte muss das Amt annehmen. Nur beim Vorliegen gewisser Kriterien kann man (Ausübung diverser Berufe) oder darf man (Vorstrafen, Insolvenz usw.) das Ehrenamt nicht ausüben. Schöffinnen und Schöffen kommen in Strafsachen sowohl in erster Instanz bei den Amts- und Landgerichten als auch in Berufungsverfahren beim Landgericht zum Einsatz. Einem Spruchkörper gehören 1, 2 oder 3 Berufsrichter und jeweils 2 Schöffen an. Diese werden jeweils für die Dauer von fünf Jahren gewählt oder berufen und sind in ihren Rechten und Pflichten – bis auf wenige Ausnahmen – den Berufsrichterinnen und -richtern gleichgestellt. Sie verfügen über das gleiche Stimmrecht und ihre richterliche Unabhängigkeit ist garantiert. Für ihr Ehrenamt erhalten sie keine Vergütung, sondern eine (eher geringe) Aufwandsentschädigung.
Näheres hierzu finden Sie in der Rubrik "Das Schöffenamt".
Die Gerichte
Das Bundesland Hessen verfügt über:
- 9 LandgerichtsbezirkeDarmstadt, Frankfurt a.M., Fulda, Gießen, Hanau, Kassel, Limburg, Marburg, Wiesbaden
- 25 Schöffengerichte (bei insgesamt 41 Amtsgerichten)
- 5 VerwaltungsgerichteDarmstadt, Frankfurt a.M., Gießen, Kassel, Wiesbaden
- 7 ArbeitsgerichteDarmstadt, Frankfurt a.M., Fulda, Gießen, Kassel, Offenbach, Wiesbaden
- 7 SozialgerichteDarmstadt, Frankfurt a.M., Fulda, Gießen, Kassel, Marburg, Wiesbaden
- und ein Finanzgericht in Kassel
Siehe hierzu den Internetauftritt des Hessischen Ministeriums der Justiz, Luisenstr. 13, 65185 Wiesbaden (https://justizministerium.hessen.de). Dort findet man die Anschriften, Homepages und Geschäftsverteilungspläne aller Gerichte in Hessen.
Siehe ferner Handbuch der Justiz 2016/17, 33. Jg., Hg. Deutscher Richterbund, Heidelberg 2016.